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Umgang mit Rauchwarnmeldern

Wir weisen explizit darauf hin, dass die in den HGWG Wohnungen verbauten Rauchwarnmelder lediglich für sicherheitsrelevante Themen genutzt werden. Somit machen sich die Rauchwarnmelder bemerkbar, sollte es innerhalb der Wohnung zu Rauchentwicklungen kommen. Anderweitige Funktionen oder Messungen können und werden durch die Geräte nicht geleistet werden. Auch etwaige Mieterhöhungen durch die Installation der Rauchwarnmelder werden durch die HGWG selbstverständlich nicht erhoben. Es erfolgt somit keine Umlage auf die Kaltmiete. Durch die jährliche Wartung wird die Funktionsfähig der Geräte regelmäßig überprüft und gewährleistet. Die Kosten der Überprüfung hingegen wird über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet.

 

Störungen können Sie als Mieterin oder Mieter in vielen Fällen selber beheben. Informationen dazu finden Sie im Dokument Störungsbeseitigung Funk-Rauchwarnmelder.

Störungsbeseitigung Funk-Rauchwarnmelder 2 (deutsch)

Störungsbeseitigung Funk-Rauchwarnmelder 2 (englisch)

Störungsbeseitigung Funk-Rauchwarnmelder 2 (russisch)

Störungsbeseitigung Funk-Rauchwarnmelder 2 (türkisch)

 

Hilfe bei Störungen oder Ausfällen Ihres Rauchwarnmelders erhalten Sie an der Rauchwarnmelder-Hotline der Firma Techem: 0800 2 00 12 64

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