Wir weisen explizit darauf hin, dass die in den HGWG Wohnungen verbauten Rauchwarnmelder lediglich für sicherheitsrelevante Themen genutzt werden. Somit machen sich die Rauchwarnmelder bemerkbar, sollte es innerhalb der Wohnung zu Rauchentwicklungen kommen. Anderweitige Funktionen oder Messungen werden und können durch die Geräte nicht geleistet werden. Auch etwaige Mieterhöhungen durch die Installation der Rauchwarnmelder werden durch die HGWG selbstverständlich nicht erhoben. Es erfolgt somit keine Umlage auf die Kaltmiete. Durch die jährliche Wartung wir die Funktionsfähig der Geräte regelmäßig überprüft und gewährleistet. Die Kosten der Überprüfung hingegen werden über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet.
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